Sind Sie bereits Abonnent? Hier anmelden

 

Sind Sie bereits Abonnent? Hier anmelden

Anzeige
Abitur, was dann?

Unterhalt bei Volljährigkeit

Unterhalt bei Volljährigkeit Bildunterschrift anzeigen Bildunterschrift anzeigen

Junge Erwachsene, die nach dem Abitur eine Ausbildung oder ein Studium beginnen, haben Anspruch auf Unterhalt Foto: iStock_263689

Was Kinder von Eltern erwarten dürfen – Eigene Einkünfte werden voll angerechnet

Endlich 18, endlich volljährig. Doch nicht immer stehen 18- Jährige auch finanziell schon auf eigenen Beinen. Müssen sie auch nicht, denn sie haben ja in der Regel Vater und Mutter. „Eltern sind auch für volljährige Kinder unterhaltspflichtig“, sagt Eva Becker, Fachanwältin für Familienrecht aus Berlin. Das ist keine Ermessenssache, sondern gesetzlich verankert. So heißt es im Bürgerlichen Gesetzbuch, dass zum Lebensbedarf eines Kindes neben den Kosten der Erziehung eine angemessene Ausbildung oder ein Studium gehört.Barunterhalt ab 18 JahreAb dem 18. Geburtstag kann eine junge Frau oder ein junger Mann gegenüber den Eltern einen Anspruch auf Barunterhalt geltend machen. Mutter und Vater sind dann verpflichtet, ihrem Einkommen entsprechend einen Teil zu zahlen. Wie hoch konkret der Unterhalt eines Kindes ausfällt, ist in der sogenannten Düsseldorfer Tabelle festgelegt – vorausgesetzt, das Kind wohnt noch bei einem Elternteil. „Hat das volljährige Kind einen eigenen Haushalt, dann beträgt sein monatlicher Unterhaltsanspruch 735 Euro“, erklärt Petra Windeck. Sie ist Vorstandsvorsitzende und Leiterin des Bildungsforums des Deutschen Familienverbandes in Köln. „Der Unterhaltsanspruch endet erst dann, wenn das Kind ein Studium oder eine Ausbildung abgeschlossen hat und ein eigenes Einkommen erzielt“, betont Friederike Knörzer. Die Fachanwältin für Familienrecht ist Rechtsberaterin beim Deutschen Institut für Jugendhilfe und Familienrecht in Heidelberg.Grundsätzlich gilt: Volljährige Kinder müssen sich bei der Berechnung ihres Unterhalts eigene Einkünfte voll anrechnen lassen. Berücksichtigt werden neben der monatlichen Ausbildungsvergütung auch Einkünfte aus Kapitalvermögen oder aus Vermietung und Verpachtung. Keine Rolle spielt hingegen in aller Regel der Verdienst von Schülern und Studenten, die abends, am Wochenende oder in den Ferien arbeiten – vorausgesetzt, es handelt sich nicht um einen ständigen Nebenverdienst.Generell hat ein Kind nur Anspruch darauf, dass ihm eine Ausbildung oder ein Studium finanziert wird – und keine zweite Ausbildung. „Eine Ausnahme gilt bei Kindern mit Behinderungen“, so Becker. Sie haben weiter einen Anspruch auf Unterhalt, wenn sie ihr Leben nicht selbst finanzieren können.Ausbildungswechsel: Anspruch bleibt bestehenIm Alltag kommt es mitunter vor, dass ein Kind sich in der Berufswahl geirrt hat und deshalb die Ausbildung wechselt. „In einem solchen Fall bleibt der Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern bestehen“, betont Windeck. Gleiches gilt in der Regel auch dann, wenn das Kind das Studium abbricht, weil es nicht seinen Neigungen entspricht, und deshalb eine Ausbildung absolviert.Schließt sich nach Abitur und Ausbildung ein Studium an, sind Eltern zumeist auch für die Uni- Zeit unterhaltspflichtig. Das setzt voraus, dass Ausbildung und Studium in einem inhaltlichen Zusammenhang stehen und das Studium unmittelbar nach dem Ausbildungsende aufgenommen wird. Macht das volljährige Kind dagegen nach der Schule eine Lehre, danach das Fachabitur und will dann ein Studium aufnehmen, besteht kein Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern. Bei dieser Reihenfolge ist die Berufsausbildung mit der bestandenen Lehre abgeschlossen. War indes das Studium bereits zu Beginn der Lehre anvisiert, muss Ausbildungsunterhalt gezahlt werden, entschied der Bundesgerichtshof (BGH, Az.: XII ZR 54/04).Sind Vater und Mutter finanziell nicht in der Lage, ihrem Kind den vollen Unterhalt zu zahlen, kann das Kind Bafög beantragen. „Die Bafög-Leistungen werden vom Unterhaltsbedarf voll abgezogen“, sagt Becker. Eltern müssen nur noch für einen mehr oder weniger kleinen Restbetrag aufkommen. dpa/tmn

Von Bafög bis Zulassung: So setzen Studenten ihre Rechte durch
Die Zahl der Studierenden wächst jedes Jahr. Inzwischen sind nach Angaben des Statistischen Bundesamts gut 2,8 Millionen Menschen an deutschen Hochschulen eingeschrieben. Doch wo es so viele Studierende gibt, gibt es auch jede Menge Probleme. Wer keinen Platz bekommt, will sich vielleicht einklagen. Wie geht das? Und wer hat eigentlich Anspruch auf Bafög? Und was, wenn man eine wichtige Prüfung nicht bestanden hat?

Die erste Frage ist dann oft die nach dem Ansprechpartner. Viele Studierende wissen gar nicht, dass es neben der Beratung durch die Hochschule auch noch die Beratung durch die Studenten selbst gibt. Der Allgemeine Studierendenausschuss, kurz Asta, hilft Studierenden dabei, ihre Rechte gegenüber der Universität und anderen Stellen durchzusetzen.

Auch wenn die Beratung von Asta und dem Anwalt dort zunächst kostenlos ist: Falls die Hochschule das Verfahren gewinnen sollte, könnten laut Jothe höhere Kosten entstehen – der Unterlegene müsse dann die Verfahrenskosten tragen. Für speziellere Fälle und längere Verfahren sollten sich Studierende deshalb lieber einen eigenen Anwalt suchen. Häufig enden solche Verfahren gegen die Uni mit einem Vergleich vor Gericht. Oft sieht das so aus, dass die Uni den Studenten aufnimmt, der dafür die Kosten des Verfahrens trägt. Der erstrittene Studienplatz kann also teuer werden, und zwar richtig teuer: In Medizin zum Beispiel könnten die Verfahren gut 15 000 Euro kosten.

Geht es ums Thema Studienfinanzierung, kann die studentische Bafög- und Studienfinanzierungsberatung an den Unis weiterhelfen – ebenfalls von Student zu Student. Die Experten prüfen in der Regel zuerst, ob Studierende überhaupt die Kriterien für finanzielle Unterstützung erfüllen. Doch nicht nur die Studentenvertretungen und Anwälte können Studenten helfen. Als dritte Alternative gibt es noch die Gewerkschaften, bei denen auch Studierende Mitglieder sein können. Hilfe gibt es dort zum Beispiel bei Streit um den Studentenjob oder um den Mindestlohn im Praktikum. dpa/tmn

##publishingDate##

##topicTitle##

Was Kinder von Eltern erwarten dürfen – Eigene Einkünfte werden voll angerechnet