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Altersvorsorge wird lukrativer

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Mehr Rente bedeutet mehr Lebensqualität. Foto: contrastwerkstatt /Fotolia

Das Wechselmodell – Chance für Eltern und Kinder?

Heute an morgen denken und dabei sparen: Viele Möglichkeiten der Altersvorsorge sind steuerlich geltend zu machen. Etwa die Beiträge zur gesetzlichen Rentenkasse oder zu Versorgungswerken. Es gilt ein Höchstbetrag von 23.712 Euro. Für 2017 erkennt das Finanzamt 84 Prozent der Aufwendungen an; 2018 sind es 86 Prozent. Auch die Beiträge zur Riester-Rente können Arbeitnehmer steuerlich geltend machen. Dafür gibt es die Einwilligung zur Übermittlung der Einkommensteuerdaten, die durch den Anbieter der Riester-Rente übernommen wird. Der Gesetzgeber hat beschlossen, ab dem 1.1.2018 die Grundzulage von 154 Euro pro Jahr auf 175 Euro pro Jahr zu erhöhen. Hat man einen Riester-Vertrag, bekommt man die volle Zulage von nunmehr 175 Euro, wenn man mindestens vier Prozent seiner Einkünfte, maximal 2.100 Euro abzüglich Zulage, pro Jahr in den Riester-Vertrag einzahlt.

Steuerliche Erleichterungen winken

Das Wechselmodell – Chance für Eltern und Kinder?

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Petra Becke, Fachanwältin für Familienrecht

Im Falle der Trennung waren lange Zeit die Rollen klar verteilt: Ein Elternteil - zumeist die Kindesmutter - betreute die Kinder, der andere Elternteil - zumeist der Kindesvater - zahlte Kindesunterhalt und nahm ein Besuchsrecht wahr.

In der Praxis eher zurückhaltend wurde das Wechselmodell praktiziert. Beim Wechselmodell teilen sich die Eltern nach der Trennung die Betreuung der Kinder zu etwa gleichen Anteilen. Da die Kinder somit - in der Regel wöchentlich - von Elternteil zu Elternteil pendeln und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Haushalten haben, spricht man auch vom Doppelresidenzmodell.

Aufgrund der veränderten Rollenverteilung, bei der zunehmend beide Elternteile berufstätig sind, besteht vermehrt der Wunsch, auch den anderen Elternteil verstärkt in die Verantwortung für das Kind einzubeziehen. Als Argument für das Wechselmodell wird dabei angeführt, der regelmäßige Kontakt zu beiden Elternteilen fördere die bestehenden Bindungen. Dem Kind biete das Wechselmodell die Chance, auch nach der Trennung der Eltern gleichermaßen mit Vater und Mutter aufwachsen zu können.

Gleichwohl hat zunächst in Fachkreisen im Bereich des Kindschaftsrechts kaum ein Thema so polarisiert wie das Wechselmodell. Hierzu wurde vertreten, das Wechselmodell betreffe das Sorgerecht, es sei vom Gesetz nicht vorgesehen und überdies ohne einen Konsens der Eltern nicht möglich. Hierüber hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 01.02.2017 (AZ.: XII ZB 601/15) rechtlich entschieden.

Der Fall

In dem vom Bundesgerichtshof zu entscheidenden Fall ging es darum, dass die Mutter dem Wunsch des Vaters, das paritätische Wechselmodell zu praktizieren, nicht nachkommen wollte. Der Vater erstrebte die Anordnung des Wechselmodells mit wöchentlichem Wechsel des 14-jährigen Sohnes und hälftiger Teilung des Umgangsrechts in den Schulferien.

Der Bundesgerichtshof führte hierzu aus, das Wechselmodell könne als Umgangsregelung notfalls auch gegen den Willen eines Elternteils angeordnet werden. Entscheidender Maßstab sei das Kindeswohl. Als gewichtige Aspekte des Kindeswohles führte der Senat an: die Erziehungseignung der Eltern, die Bindungen des Kindes, die Prinzipien der Förderung und Kontinuität und den Kindeswillen. Ferner stellte der Bundesgerichtshof darauf ab, dass die Eltern gewillt und fähig sein müssen, miteinander zu kooperieren und zu kommunizieren.

Das Fazit

In der Praxis wird daher zu prüfen sein, ob eine sichere tragfähige Bindung zu beiden Elternteilen besteht. Dabei spielt auch das Alter des Kindes eine Rolle. Bei sehr kleinen Kindern in der Phase des Bindungsaufbaus wird man den regelmäßigen Wechsel der Bezugsperson und der räumlichen Umgebung eher kritisch sehen dürfen.

Zudem muss sich das Wechselmodell auch praktisch tatsächlich umsetzen lassen, was geeignete äußere Rahmenbedingungen voraussetzt, so etwa eine gewisse Nähe der elterlichen Haushalte und die Erreichbarkeit von Schule und Betreuungseinrichtungen.

Bei hoch konfliktbehafteten Trennungskonstellationen erscheint das Wechselmodell ebenfalls ungeeignet. Denn das Kind wird durch die ausgedehnten Kontakte verstärkt mit den elterlichen Konflikten konfrontiert und hierdurch oftmals in Loyalitätskonflikte geraten. Den Eltern wird es bei fortwährendem Streit oftmals nicht gelingen, die notwendige Verlässlichkeit und Kontinuität zu schaffen.

Entscheidend bleibt das Kindeswohl

Entscheidend bleibt somit die Frage, ob die Anordnung des Wechselmodells im konkreten Einzelfall dem Kindeswohl entspricht.

Jedes Kind ist eine eigene Persönlichkeit und nicht Verhandlungsmasse seiner Eltern.

Strebt ein Elternteil ausschließlich das Wechselmodell an und lehnt dabei jedwede andere Lösung kategorisch ab, kann dies ein Hinweis darauf sein, dass die Rechtsverfolgung nicht am Kindeswohle orientiert ist.

Typischerweise pendelt bei dem Doppelresidenzmodell das Kind zwischen den Haushalten der Eltern. Bei der alternativen Konstellation des „Nestmodells“ begründen die Eltern nach der Trennung jeweils neue Wohnsitze und das Kind bleibt in der ehemals gemeinsam bewohnten Ehewohnung. Die Eltern pendeln dann - etwa wöchentlich - jeweils „zum Kind“. Dieses Nestmodell kommt in der Praxis nur selten vor. Da mehrere Wohnungen unterhalten werden müssen, erfordert es erheblichen finanziellen Einsatz und viel Mühe der Eltern. Gleichwohl kann diese Konstellation des Wechselmodells im Kindesinteresse eine sinnvolle Lösung sein.

Wird das Wechselmodell gewünscht, stellt sich oft die Frage, wie der Kindesunterhalt zu berechnen ist und mit dem Kindergeld verfahren werden soll. Wegen der Einzelheiten sollte möglichst frühzeitig fachkundiger Rechtsrat eingeholt werden.

Petra Becke, Fachanwältin für Familienrecht, Kanzlei Prof. Versteyl Rechtsanwälte

Unterstützung zahlt sich aus

Profis sorgen für hohe Rückzahlungen

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Experten schöpfen die steuerlichen Möglichkeiten voll aus.                            Foto: R. Kneschke/Fotolia

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