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Steuern und Finanzen

Wer mit dem Finanzamt „abrechnen“ muss

Wer mit dem Finanzamt „abrechnen“ muss Bildunterschrift anzeigen Bildunterschrift anzeigen

Die Steuererklärung ist vielen lästig, lohnt aber oftmals.         Foto: iStockphoto.com/ LIgorko

Eine Steuererklärung ist vielen lästig. Meist lohnt es sich aber, die Formulare auszufüllen, denn oft gibt es was vom Finanzamt zurück. Manche sind allerdings auch zur Abgabe verpflichtet.

Grundsätzlich gilt: Eine Steuererklärung muss bis zum 31. Mai des Folgejahres eingereicht werden. Aber gilt diese Frist für alle Steuerzahler? Nein, denn viele sind zur Abgabe nicht verpflichtet. Lohnenswert ist eine Steuererklärung allerdings dennoch für die meisten, erklärt Uwe Rauhöft vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL).Wer ist zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet? Arbeitnehmer müssen beispielsweise tätig werden, wenn sie im zurückliegenden Jahr außer Arbeitslohn auch Lohnersatzleistungen wie Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld I, Krankengeld oder Elterngeld von mehr als 410 Euro bezogen haben. Ebenso besteht in der Regel Abgabepflicht, wenn ein zusätzlicher Freibetrag für erhöhte Werbungskosten oder andere Aufwendungen beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt wurde. Auch ein zweites Arbeitsverhältnis mit der Steuerklasse VI führt zur Abgabepflicht. Ehepaare und eingetragene Lebenspartner müssen tätig werden, wenn ihr Lohn nach den Steuerklassenkombinationen III/V oder IV mit Faktor besteuert wurde.Andere Kriterien gelten für Steuerpflichtige, die keinen Arbeitslohn haben, sondern beispielsweise Einkünfte aus Rente, Vermietung oder selbstständiger Tätigkeit erzielen. Sie müssen prüfen, ob der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte über dem steuerfreien Existenzminimum liegt. In diesem Fall sind sie gesetzlich zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet.Welche Fristen muss man dabei beachten?Die Steuererklärung ist bis Ende Mai des Folgejahres einzureichen. Wer die Frist nicht einhalten kann, sollte eine Verlängerung bei seinem Finanzamt beantragen. Wenn die Steuererklärung von Steuerberatern oder Lohnsteuerhilfevereinen erstellt wird, verlängert sich die Frist bis zum 31. Dezember. Ab der nächsten Steuererklärung, also für das Steuerjahr 2018, haben alle zwei Monate länger Zeit. Eine freiwillige Steuererklärung kann übrigens bis zum Ende des vierten Jahres nach Ablauf des Steuerjahres abgegeben werden.Ist es immer sinnvoll, eine Steuererklärung zu machen?Vor allem Arbeitnehmer, denen bereits monatlich Lohnsteuer abgezogen wurde, erhalten häufig Steuern zurück. Im Durchschnitt beträgt die Erstattung fast 900 Euro. Viele Steuerpflichtige verschenken dennoch Jahr für Jahr Geld, weil sie keine Erklärung abgeben.Die Einreichung lohnt sich beispielsweise, wenn im Jahreslauf unterschiedlich hoher Lohn bezogen wurde oder wenn steuermindernde Aufwendungen für berufliche Kosten, Sonderausgaben wie Spenden oder Steuerermäßigungen für Handwerker oder Haushaltsdienste berücksichtigt werden können. Es ist übrigens nicht richtig, dass aufgrund einer freiwilligen Einreichung auch für die Folgejahre weiterhin eine Steuererklärung eingereicht werden muss. Deshalb sollte sich niemand vor einer freiwilligen Einreichung scheuen. dpa/tmn

Rentenversicherung unterstützt bei Steuererklärung

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Bei ihrer Steuererklärung erhalten Rentner Unterstützung. 
Foto: iStockphoto.com/ SAINYAPINNGAM

Viele Rentner sind mittlerweile verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben. Dies ist immer dann der Fall, wenn das zu versteuernde Einkommen den jährlichen Grundfreibetrag überschreitet. Dieser lag 2017 für Alleinstehende bei 8820 Euro und für Verheiratete bei 17 640 Euro.

Damit das Finanzamt den steuerpflichtigen Anteil der gesetzlichen Rente korrekt ermitteln kann, müssen Rentner ihrer Steuererklärung die ausgefüllten Steuervordrucke „Anlage R“ und „Anlage Vorsorgeaufwand“ beifügen. Hierbei hilft ihnen eine kostenlose Bescheinigung der Rentenversicherung: die sogenannte „Mitteilung zur Vorlage beim Finanzamt“. Darauf weist die Deutsche Rentenversicherung Bund in Berlin hin.

Die Bescheinigung enthält alle steuerrechtlich relevanten Beträge mit Hinweisen, in welchen Zeilen der Steuervordrucke die Werte einzutragen sind. Wer sie einmal beantragt hat, erhält sie in den Folgejahren automatisch zugesandt. Soweit die Rentenbezugsmitteilung erstmalig benötigt wird, kann sie per Brief, Fax, Telefon oder Internet angefordert werden. Wichtig: Bei der Anforderung ist die persönliche Rentenversicherungsnummer anzugeben. Wer die Bescheinigung für eine Hinterbliebenenrente benötigt, gibt die Versicherungsnummer des Verstorbenen an. dpa/tmn

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Eine Steuererklärung ist vielen lästig. Meist lohnt es sich aber, die Formulare auszufüllen, denn oft gibt es was vom Finanzamt zurück. Manche sind allerdings auch zur Abgabe verpflichtet.