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Steuerberatung und Rechtshilfe

Neues Spiel, neues Glück

Neues Spiel, neues Glück

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Frisch im neuen Jahr angekommen, geht für viele wieder die Hatz auf die Erledigung der Steuererklärungen los. Für all diejenigen, die Ihre Steuererklärungen selbst ausfertigen gilt dabei der 31.05.2018 als Abgabefrist. Dieser Termin scheint noch in weiter Ferne, doch die Erfahrung hat gezeigt, dass es mit einem Male dann doch wieder um den letzten Augenblick geht. Erfreulich ist zunächst einmal, dass der Grundfreibetrag für 2017 angehoben wurde auf 8.820 EUR bei Einzelveranlagungen und bei Zusammenveranlagungen demnach auf 17.640 EUR. Für das Jahr 2018 steht eine weitere Erhöhung auf 9.000 EUR (18.000 EUR) ins Haus.Dennoch lässt sich, insbesondere bei Empfängern von Altersruhebezügen, leider keine klare Grenze formulieren, ab der Renteneinkünfte nicht zur Festsetzung von Steuern führen. Zu mannigfaltig und individuell sind die Faktoren, die bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens zu berücksichtigen sind. So spielt bereits das Datum der ersten Rentenzahlung eine erhebliche Rolle. Erhält z.B. ein alleinstehender Rentner eine monatliche Bruttorente von 1.500 EUR und hat er seine erste Rente im Jahr 2005 bezogen, wird sich voraussichtlich keine Einkommensteuer ergeben. Wurde der erste Rentenbezug jedoch erst in 2016 ausgezahlt, ist mit einer Steuerfestsetzung zu rechnen.Ein Ehepartner, Versorgungsbezüge durch den ehemaligen Arbeitgeber, freiwillige Zusatzrenten, eine vermietete Immobilie, sind nur einige wenige Beispiele, die bei der Steuerermittlung zu berücksichtigen sind und aus jedem einzelnen Fall einen individuellen Fall macht, der steuerlich gesondert zu würdigen ist.Um die maschinelle Steuerveranlagung zu erleichtern, bemüht sich das Finanzamt die elektronische Einkommensteuererklärung für all diejenigen, die nicht ohnehin schon gesetzlich zur Übermittlung verpflichtet sind, attraktiver zu gestalten. Insbesondere soll dies über den Verzicht auf die Übersendung von Belegen, soweit nicht gesetzlich vorgeschrieben, erreicht werden. In diesem Zusammenhang sollten jedoch zwei Dinge bedacht werden:Eine Steuerveranlagung, die nur aufgrund der Steuererklärung vorgenommen wird, ist eine Veranlagung nach Treu und Glauben. Insoweit hat das Finanzamt auch nach Ablauf der Einspruchsfrist bei Prüfung der Belege die Möglichkeit Änderungen (wahrscheinlich verbunden mit Nachzahlungen) an der Veranlagung vorzunehmen.Mit dem Verzicht auf die Übersendung von Belegen etabliert das Finanzamt für diese eine Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren.Und wie im Steuerrecht üblich, trägt die Beweislast im Besteuerungsverfahren stets der Steuerpflichtige!Änderungen stehen auch beim Dauerthema Arbeitszimmer an. Bislang galt die allgemeine Rechtsauffassung, dass die durch den Höchstbetrag von 1.250.EUR gedeckelten Aufwendungen an das Objekt (das Haus, die Wohnung) gekoppelt sind. Von dieser Ansicht weicht die Finanzverwaltung nunmehr ab und verknüpft die Aufwendungen mit der das Arbeitszimmer nutzenden Person. Auf diese Weise lässt sich, bei entsprechenden Voraussetzungen, ggf. der Höchstbetrag für die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer vervielfachen.Außergewöhnliche Belastungen wirken sich steuerlich nur dann aus, wenn die zumutbare Eigenbelastung überschritten wird. Hierbei ist die Höhe der zumutbaren Eigenbelastung in jedem Fall gesondert zu ermitteln. Durch einen geänderten Berechnungsansatz wird die zumutbare Eigenbelastung nunmehr in bis zu drei Stufen ermittelt, was in aller Regel zu einer verbesserten Abzugsfähigkeit der außergewöhnlichen Belastungen führt. Alle noch nicht rechtskräftigen Steuerbescheide sollten auf dieses Verfahren geprüft und ggf. angefochten werden.Nach langem juristischen Hin und Her sind die Kosten einer Ehescheidung nun nicht mehr im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen steuerlich abziehbar. Nunmehr können Prozesskosten nur noch geltend gemacht werden, wenn es um die juristische Auseinandersetzung über die Wahrung der Existenzgrundlagen geht. Im Zweifel sollte an dieser Stelle der beratende Anwalt angesprochen werden.Obwohl durch die zunehmende Digitalisierung eine technische Vereinfachung des Verfahrens angestrebt wird, sind doch die fachlichen Erleichterungen nicht spürbar und alle, die hierbei auf die Unterstützung durch die elektronischen Systeme hoffen, werden am Ende alleine gelassen.Es scheint hiernach wichtiger denn je für steuerliche Belange einen kompetenten Berater hinzuzuziehen.Stefan Kahnt, Steuerberater 

Steuernachforderungen: Zinslauf und Höhe des Zinssatzes
Die Finanzverwaltung setzt auf Steuernachforderungen regelmäßig Zinsen fest, wenn der sogenannte Zinslauf für die fälligen Steuern bereits begonnen hat. 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist, beginnt der Zinslauf. Für die Einkommensteuer 2017 beginnt der Zinslauf somit am 1. April 2019.

Der Zinssatz auf Steuernachforderungen beträgt 0,5 Prozent pro Monat, das sind 6,0 Prozent im Jahr (Paragraph 238 Abgabenordnung – AO). Der seit mehr als 50 Jahren geltende Zinssatz erscheint vor dem Hintergrund der seit Jahren andauernden Niedrigzinsphase als zu hoch. Steuerpflichtige, die den Zinssatz aufgrund seiner höhe für unbillig halten, können Einspruch einlegen und das ruhen des Verfahrens beantragen, weil es hier um grundsätzliche Fragen geht. lps/Cb

Neues zur kaufrechtlichen Mängelhaftung für Aus- und Einbaukosten

Neues Spiel, neues Glück-2

Der Ausbau einer mangelhaften und der Einbau einer mangelfreien Kaufsache im Wege der Nacherfüllung kann mit erheblichen Kosten verbunden sein. Seit einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 16.06.2011 ist für den Kauf durch einen Verbraucher klar geregelt, dass diese Kosten der Verkäufer trägt. Häufig blieb dann aber der Bauunternehmer/ Handwerker, der mangelhaftes Material erworben und eingebaut hatte, auf diesen Kosten sitzen, da sich nach der alten Rechtslage der Unternehmer bei seinem Lieferanten nur schadlos halten konnte, wenn er ihm ein Verschulden nachweisen konnte. Mit dem am 01.01.2018 in Kraft getretenen Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts wurde mit der Vorschrift des § 439 Abs. 3 BGB die verschuldensunabhängige Haftung des Verkäufers für Aus- und Einbaukosten eingeführt. Wesentliche Voraussetzung allerdings: Die Kaufsache muss gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck eingebaut oder angebracht worden sein. Ist dies der Fall, dann ist der Verkäufer auch gegenüber einem Unternehmer/ Handwerker, der nicht Verbraucher ist, verpflichtet, die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau der mangelfreien Sache zu ersetzen. Der Verkäufer seinerseits hat nunmehr durch die neu geschaffene Vorschrift des § 445 a BGB die Möglichkeit sich hinsichtlich des Aufwendungsersatzes bei seinem Vorlieferanten schadlos zu halten. Noch nicht abschließend geklärt ist, ob die Neuregelung in § 439 Abs. 3 BGB durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) abbedungen werden kann. Bei Geschäften mit Verbrauchern ist dies eindeutig in § 309 Nr. 8 BGB zugunsten des Verbrauchers untersagt worden. Für den hier in Rede stehenden „B2B-Bereich“, also bei Kaufgeschäften, an denen kein Verbraucher beteiligt ist, gilt § 309 BGB nicht unmittelbar, wohl aber die Generalklausel des § 307 BGB zur Inhaltskontrolle der AGB. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind die in § 309 BGB enthaltenen Verbote grundsätzlich auch im „B2B-Bereich“ zu beachten. Eine Ausnahme soll nur dann gelten, wenn sie durch die besonderen Interessen und Bedürfnisse des unternehmerischen Verkehrs angezeigt ist. Dies ist im Einzelfall zu prüfen. In jedem Fall schafft die o.a. Neuregelung eine erhebliche Haftungsentlastung insbesondere für Bauunternehmen und baustoffverarbeitende Handwerksbetriebe. Diese sind allerdings gut beraten, wenn sie sich die AGB ihrer Lieferanten genauer ansehen und dort vorgegebene Haftungsausschlüsse rechtlich überprüfen lassen.

Michael Fastabend Rechtsanwalt mit Tätigkeitsschwerpunkt Baurecht

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