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Die Vollmacht bei persönlicher Handlungsunfähigkeit

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Notar und Rechtsanwalt Andreas Kellner

Auskunft und Unterhalt – Bedarf oder Quote?

Die größten Fehlvorstellungen, aber auch das profundeste Halbwissen bestehen bezüglich der Bevollmächtigung Dritter für den Fall, dass Personen nicht mehr für sich selbst entscheiden können. Solche Situationen können auftreten im Rahmen des natürlichen Alterungsprozess ist, aber auch durch Krankheit und Unfall.

Die Begriffe „Handlungsvollmacht, Generalvollmacht, Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung“ werden hierbei unterschiedlichst verwendet.

Vollkommen unbegründet ist die Vorstellung, dass für den Fall der Unfähigkeit für sich selbst Entscheidungen zu treffen automatisch nächste Angehörige, wie der Ehepartner oder die eigenen Eltern, an dem Entscheidungsprozess beteiligt würden.

Vielmehr hat der Gesetzgeber durch die einschlägigen Vorschriften des Betreuungsgesetzes (BtG) klare Regeln geschaffen, die es ausschließlich den bei den Amtsgerichten angesiedelten Betreuungsgerichten allein gestattet, einen Betreuer (früher Vormund genannt) für eine handlungsunfähige Person einzusetzen. In vielen Fällen werden hierfür so genannte Berufsbetreuer ausgewählt, die dann mit den entsprechenden Befugnissen, welche zur Regelung anstehen, ausgestattet werden und allein gegenüber dem bestellenden Gericht zur Offenlegung der Tätigkeit verpflichtet sind.

Um sich selbst, aber auch nahen Angehörigen den Eingriff Unbekannter in die privaten Dinge zu ersparen, empfiehlt sich das Erteilen von Vollmachten für bestimmte Fälle.

So kann für die in einem Krankheitsfall gewünschte Behandlungsweise mittels einer so genannten Patientenverfügung dieser Wunsch festgehalten werden und für die allgemeinen Situationen des Lebens (z.B. Konto, Mietverträge usw.) eine Vorsorgevollmacht.

Bei der Erforderlichkeit der Einrichtung einer Betreuung, empfiehlt sich zusätzlich eine Betreuungsvollmacht, die hier klare Vorgaben enthalten kann.

Notar Andreas Kellner empfiehlt für diese Fälle eine von ihm entworfene Kombination aus den drei hier wichtigsten Vollmachten, die nicht nur den Kosten nach, sondern auch vom Umfang her ausschließlich Vorteile für den Bevollmächtigten hat.

Ebenfalls kommt immer wieder die Frage nach der Notwendigkeit einer notariellen Beurkundung auf den Tisch. Generell ist eine solche Vollmacht in keinem Fall verpflichtend durch einen Notar zu beurkunden. Es darf aber nicht vergessen werden, dass in dem Fall, in dem diese Vollmacht ausgeübt werden muss, der Bevollmächtigte selber keine eigenen Willensäußerungen mehr tätigen kann. Der Nachweis, dass die Vollmacht also tatsächlich vom Vollmachtgeber stammt, wird in Zweifelsfällen kaum zu führen sein. Insoweit häufen sich immer wieder Fälle, dass bei den zuständigen Stellen ausschließlich notariell beurkundete Vollmachten anerkannt werden. Hinzukommt, dass oftmals aus Unerfahrenheit die lediglich handschriftlich ausgestellten Vollmachten zurückgewiesen werden und dann doch das Betreuungsgericht angerufen wird und einen fremden Betreuer bestellt.

Auch hier bietet die notariell beurkundete Vollmacht unschätzbare Vorteile, da jede Vollmachtsurkunde in einem zentralen Register in Berlin gespeichert wird. Bei den mit diesen Fällen befassten Stellen wiederum ist ein Abruf dieses Registers Pflicht, so dass die Vollmacht in jedem Fall aufgefunden wird.

Soweit man sich für die Bevollmächtigung entscheidet, sollte man immer den Fall des möglichen Wegfalls des Bevollmächtigten einkalkulieren. Es empfiehlt für diesen Fall die Einsetzung eines Ersatzbevollmächtigten. Hierbei ist es empfehlenswert darauf zu achten, dass insbesondere der Ersatzbevollmächtigte auch noch längerfristig in der Lage sein wird, diese zu übernehmen.

Die Bevollmächtigung eines Wunschkandidaten, wegen der besseren Nachvollziehbarkeit auch in notarieller Form, erscheint insoweit für die selbstbestimmte Fortführung des eigenen Lebens unerlässlich.

Notar und Rechtsanwalt Andreas Kellner
Am Markt 5, 30938 Burgwedel
info@kanzlei-kellner.de


Firmenwagen: Betriebliche und private Nutzung

Der Vorteil der Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs für private Fahrten sowie für die täglichen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist als geldwerter Vorteil der Besteuerung unterworfen. Zur Bemessung der Privatnutzung kommt im Regelfall die sogenannte Ein-Prozent-Methode zum Tragen. Bei diesem Berechnungsverfahren wird der private Vorteil pauschalierend und typisierend mit 1 Prozent des Listenpreises bewertet. Individuelle tatsächliche Nutzungsverhältnisse werden nicht berücksichtigt. Nutzt eine Steuerpflichtiger einen Firmenwagen auch für Fahrten zur Arbeitsstelle, sind neben dem geldwerten Vorteil für die private Nutzung monatlich zusätzlich 0,03 Prozent des Fahrzeug-Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer anzusetzen. Diese Berechnung gilt für tägliche Fahrten.

Nutzen Arbeitnehmer den Firmenwagen nur für Teilstrecken zur Arbeit, wird diese Teilstrecke bei der Berechnung berücksichtigt. Für den Rest der Strecke genügt der Nachweis eines anderen Transportmittels (zum Beispiel Bahn). Wenn man einen vollen Kalendermonat kein betriebliches Fahrzeug zur Verfügung hat, verzichtet das Finanzamt auf den Ansatz eines einkommensteuerpflichtigen geldwerten Vorteils. lps/Cb

Auskunft und Unterhalt – Bedarf oder Quote?

Die Vollmacht bei persönlicher Handlungsunfähigkeit-2
Petra Becke, Fachanwältin für Familienrecht

Trennen sich zwei Ehegatten, stellt sich die Frage nach den Unterhaltsansprüchen. Zur Präzisierung der Unterhaltsansprüche bestehen gesetzliche Auskunfts- und Belegansprüche. Es kann also die Vorlage von Unterlagen wie z. B. Verdienstabrechnungen verlangt werden.

In der Regel wird anhand der ermittelten Einkünfte dann der Unterhalt nach einer Quote des Gesamteinkommens der Ehegatten bemessen.

Bei hohen Einkommensdifferenzen - etwa in der „Spitzenverdienerehe“ - können sich nach der Quotenmethode Unterhaltsbeträge von mehreren Tausend Euro im Monat errechnen. Da Unterhalt grundsätzlich der Deckung des angemessenen Lebensbedarfes dienen soll - und nicht etwa der Vermögensbildung -, wurde in diesen Fällen oftmals die Auskunft verweigert mit dem Hinweis, man sei „unbeschränkt leistungsfähig“ und die Darlegung des konkreten Unterhaltsbedarfes gefordert. Zwei Fragen stellten sich in diesem Zusammenhang bisher regelmäßig in der Praxis:

• Kann ein Ehegatte Auskunft über das Einkommen des anderen Ehegatten auch dann noch verlangen, wenn dieser erklärt hatte, „unbeschränkt leistungsfähig“ zu sein?

• Ab welchem Einkommen ist der Unterhalt nicht mehr nach einer Quote zu bestimmen, sondern nach einem von dem bedürftigen Ehegatten konkret aufgeschlüsselten Unterhaltsbedarf? Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 15.11.2017 (Aktenzeichen XII ZB 503/16) hierzu Stellung genommen.

Der Fall:
Im Scheidungsverfahren verlangte die Ehegattin Auskunft über die Höhe der Einkünfte des Ehemannes, um die Höhe ihrer Unterhaltsansprüche beziffern zu können. Der Ehemann verweigerte die Auskunftserteilung und erklärte, er sei „unbeschränkt leistungsfähig“. Die Frau solle mitteilen, welchen konkreten Bedarf sie habe.

Die Entscheidung:
Der Mann verlor das Verfahren. Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass der Ehemann zur Auskunftserteilung verpflichtet sei und grundsätzlich Unterhalt nach der Quotenmethode verlangt werden könne.

Die Gründe:
Die Quotenberechnung bleibt der Normalfall. Für den Unterhaltsberechtigten spricht die tatsächliche Vermutung, dass im Wesentlichen das gesamte Familieneinkommen für Konsumzwecke verbraucht wurde. Auch wenn das Familieneinkommen den Höchstbetrag der sog. „Düsseldorfer Tabelle“ um das Doppelte übersteigt - also ab einem Gesamtfamilieneinkommen von mehr als 11.000,00 EUR monatlich -, kann der Unterhaltsberechtigte die Unterhaltsbestimmung nach der Quotenmethode verlangen; er muss dann lediglich - mangels tatsächlicher Vermutung für den vollständigen Verbrauch der Beträge für Konsumzwecke – zusätzlich vortragen, dass und in welchem Umfang die hohen Einkünfte zur Deckung der ehelichen Lebensverhältnisse verwendet worden sind. Soweit der Bundesgerichtshof früher eine konkrete Darlegung des Unterhaltsbedarfes gefordert hat, hält er daran nicht fest.

Auskunft über das Einkommen ist zudem immer dann zu erteilen, wenn die erteilten Auskünfte Bedeutung für den Unterhaltsanspruch haben können. Damit liegt die Messlatte niedrig; eine solche Bedeutung wird nur im Ausnahmefall zu verneinen sein.

■ Das Fazit:

Durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofes verliert die konkrete Bedarfsberechnung in ihrer bisherigen Form an Bedeutung.

Auch wenn ein Unterhaltspflichtiger erklärt, er sei „unbeschränkt leistungsfähig“, hat er im Zweifel Auskunft über sein Einkommen zu erteilen. Durch die Erklärung der unbeschränkten Leistungsfähigkeit kann er sich der Verpflichtung zur Auskunftserteilung nicht entziehen und schneidet sich zudem die Möglichkeit ab, sich in dem Unterhaltsverfahren auf seine Leistungsunfähigkeit zu berufen.

Der Unterhaltsberechtigte muss sich damit künftig auch bei einem komfortablen Familieneinkommen grundsätzlich nicht darauf verweisen lassen, er müsse dartun und belegen, was er konkret für sein Leben brauche. Der Unterhaltsberechtigte sollte daher im Falle der Trennung frühzeitig anwaltlichen Rat einholen, um die ihm zustehenden Unterhaltsansprüche quotal berechnen zu lassen.

Petra Becke
Fachanwältin für Familienrecht
Kanzlei Prof. Versteyl Rechtsanwälte