Sind Sie bereits Abonnent? Hier anmelden

 

Sind Sie bereits Abonnent? Hier anmelden

Anzeige
Steuerberatung und Rechtshilfe

Keine uneingeschränkte Überwachung privater e-Mail-Korrespondenz am Arbeitsplatz

Keine uneingeschränkte Überwachung privater e-Mail-Korrespondenz am Arbeitsplatz Bildunterschrift anzeigen Bildunterschrift anzeigen

Joachim Meyer

##topicTitle##

Die Überwachung der privaten E-Mail-Korrespondenz am Arbeitsplatz kann auch dann gegen das Recht des Arbeitnehmers auf Achtung des Privatlebens aus Art. 8 EMRK verstoßen, wenn eine private E-Mail-Kommunikation untersagt ist. Die Überwachung muss in jedem Fall verhältnismäßig sein. Das setzt regelmäßig voraus, dass der Arbeitnehmer vorab über die Möglichkeit sowie über Art und Umfang der Überwachung informiert worden ist.Ein rumänischer Arbeitnehmer hatte von seinen dienstlichen Mail Account regelmäßig private E-Mail Korrespondenz geführt, obwohl eine interne Unternehmensregelung dies untersagte. Der Arbeitgeber kündigte aus diesem Grund das Arbeitsverhältnis und legte zum Beleg der Pflichtverletzung des Arbeitnehmers eine 45-seitige Abschrift des privaten Mail-Verkehrs des Arbeitnehmers von einer einzigen Woche vor.Die Klage gegen die Kündigung hatte vor den nationalen Gerichten keinen Erfolg. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte verneinte zunächst einen Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK). Die daraufhin vom Arbeitnehmer angerufene große Kammer des EGMR stellte jedoch einen Verstoß gegen Art. 8 EMRK fest.Der EGMR war der Auffassung, dass die Überwachung des Arbeitnehmers gegen das Recht auf Achtung des Privatlebens aus Art. 8 EMRK verstößt. Zwar können Arbeitgeber grundsätzlich berechtigt sein, die Einhaltung eines Verbot zur Privatnutzung des dienstlichen Internet-Anschlusses zu überwachen. Eine solche Überwachung der Privatkommunikation eines Arbeitnehmers muss aber verhältnismäßig sein. Voraussetzung hierfür ist regelmäßig, dass der Beschäftigte über die Möglichkeit sowie über Art und Umfang der Überwachung informiert wird.Ferner ist zu prüfen, ob im Einzelfall mildere Mittel zur Überprüfung der Einhaltung des betrieblichen Verbotes zur Versendung privater E-Mails zur Verfügung standen.Joachim MeyerFachanwalt für Arbeitsrecht PM des EGMRProf. Versteyl RechtsanwälteGunzelinstraße 1, 31224 PeineTelefon: (051 71) 58 10 11

Außergewöhnliche Belastungen
Wer im Steuerjahr hohe Ausgaben aufgrund gesundheitlicher Probleme hat, die die Krankenkassen nicht erstatten, hat Chancen, seine Steuerlast zu mindern. Mindestens 13 Prozent der Kosten für Ärzte, Kliniken, Reha-Maßnahmen und Medikamente zahlen die Bürgerinnen und Bürger jedes Jahr aus eigener Tasche. Das sind außergewöhnliche Belastungen, die man in der Steuererklärung angeben kann. Ausgaben für Hör- und Sehhilfen, Zahnersatz, Physio- und Ergotherapie oder Akupunktur sind typische Kosten, die als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden können. Schwieriger ist es, wenn es sich um psychotherapeutische oder homöopathische Behandlungen handelt. Für die Anerkennung gibt es eine individuelle Belastungsgrenze. Diese zumutbare Belastung hängt ab vom Gesamtbetrag der Einkünfte, dem Familienstand und der Anzahl unterhaltsberechtigter Kinder. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH), des höchsten deutschen Finanzgerichts, ist die zumutbare Belastung für jeden Steuerpflichtigen gestaffelt nach Einkommensstufen zu ermitteln (AZ: VI R 75/14). Es müssen zwischen 1 bis 7 Prozent der Einkünfte als zumutbare Belastung aufgewendet werden. Der BFH hat ein starres Festhalten an der Einstufung gerügt, wenn die Schwelle zur nächsten Stufe nur um geringe Summen überschritten wird (AZ siehe oben). In Grenzbereichen könne das starre Festhalten zu einer ungerechten Besteuerung führen. Erst was die zumutbaren Grenzen übersteigt, senkt das steuerpflichtige Einkommen. Für Behinderte mit unterschiedlichem Grad der Behinderung (GdB) und chronisch Kranke gibt es jeweils besondere Maßstäbe. lps/Cb

Nebengewerbe – steuerlich richtig behandeln!

Keine uneingeschränkte Überwachung privater e-Mail-Korrespondenz am Arbeitsplatz-2

In den letzten Jahren haben immer mehr Menschen neben ihrer Hauptbeschäftigung eine zusätzliche nebenberufliche Beschäftigung aufgenommen. Aktuell ist dies bei fast jedem zehnten sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten der Fall. Manche verdienen sich mit ihrem Hobby Geld dazu, teilweise geschieht dies aber aus finanzieller Notwendigkeit.

Die häufigste Form ist dabei der Minijob mit einem Zuverdienst von 450 Euro pro Monat. Übernimmt der Arbeitgeber die Pauschalsteuer, hat es für den Arbeitnehmer keine steuerlichen Konsequenzen.

Viele Beschäftigte haben jedoch auch ein Nebengewerbe (z.B. Internethandel) bzw. sind nebenberuflich selbständig tätig (z.B. Künstler, Heilpraktiker). Hier ist die steuerliche Behandlung nicht ganz so einfach. Diese Einkünfte müssen dem Finanzamt gemeldet werden, und es fallen ggf. auch zusätzliche Steuern an.

Grundsätzlich hat jede steuerpflichtige Person auf alle Einkünfte Einkommensteuer zu zahlen. Zu den Einkünften zählen die Einkünfte aus der Haupttätigkeit (nichtselbständige Tätigkeit) und die Einkünfte aus dem Nebengewerbe. Liegen noch weitere Einkünfte (z.B. Vermietung) vor, sind diese ebenfalls zu versteuern. Nach Abzug der Sonderausgaben (z.B. Krankenversicherungsbeiträge) und des Grundfreibetrags ist der Restbetrag mit dem individuellen Steuersatz zu versteuern.

Einen einkommensteuerlichen Vorteil, der sich gerade bei geringen Einkünften eines Nebengewerbes auswirkt, gibt es jedoch: Betragen die Einkünfte nicht mehr als 401 Euro im Kalenderjahr, sind diese Einkünfte einkommensteuerlich nicht zu berücksichtigen.

Die Einkünfte sind in jedem Fall mit Hilfe einer Gewinn- und Verlustrechnung zu ermitteln. Dabei sind alle Einnahmen und Ausgaben zu berücksichtigen. Gerade in der Gründungszeit entstehen meist Verluste. Diese Verluste können mit den anderen Einkünften verrechnet werden und mindern das zu versteuernde Einkommen und somit die Steuerbelastung. Entstehen aber dauerhaft Verluste, ist eine steuerliche Berücksichtigung gegebenenfalls nicht möglich (sogenannte Liebhaberei). Hier sollte frühzeitig reagiert werden – nicht nur in steuerlicher Hinsicht.

Neben der Einkommensteuer fällt, je nach Art der Nebentätigkeit, auch Gewerbesteuer an. Diese bemisst sich an der Höhe der Einkünfte. Betragen die Einkünfte jedoch nicht mehr als 24.500 Euro im Jahr, liegen sie unterhalb des Freibetrags, und es fällt keine Gewerbesteuer an.

Die dritte Steuer, die anfallen kann, ist die Umsatzsteuer. Grundsätzlich unterliegt jeder Umsatz eines Unternehmers (Haupt- wie auch Nebengewerbetreibender) der Umsatzsteuer. Ausnahmen gibt es aber auch hier, denn einige Tätigkeiten (z.B. Versicherungsvermittlung, Gesundheitsfürsorge) sind umsatzsteuerfrei. Betragen die Umsätze nicht mehr 17.500 Euro jährlich, kann die Kleinunternehmerregelung angewendet werden. Es ist dem Kunden keine Umsatzteuer zu berechnen und nicht ans Finanzamt abzuführen. Zu beachten ist jedoch, dass in diesem Fall kein Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen möglich ist.

Es wird hinsichtlich der Steuern nicht unterschieden, ob es sich bei der Tätigkeit um den Hauptberuf oder um das Nebengewerbe handelt. Welche Steuern anfallen werden, ist in jedem Fall individuell zu prüfen. Dies sollte aber idealerweise vor der Aufnahme der Tätigkeit erfolgen. In diesem Zusammenhang sollte auch die sozialversicherungsrechtliche Seite, insbesondere die Krankenversicherungspflicht, geprüft werden.

Dipl.-Kfm. (FH) Christian Katz Steuerberater
Am Ortfelde 22, 30916 Isernhagen
Telefon: (0511) 72 61 20

##publishingDate##

##topicTitle##