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Neues aus Gesetzgebung und Rechtsprechung

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Thomas Franke, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater. r

Mit Immobilien Steuern sparen

Guten Tag liebe Leserinnen und Leser!

Gesetzgebung

Das Bundeskabinett hat am 01.08.2018 den Entwurf eines Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften beschlossen. Im Wesentlichen geht es um die Eindämmung von Umsatzsteuerausfällen, wonach nunmehr besondere Pflichten für Betreiber eines elektronischen Marktplatzes (§ 22f UStG-E) und eine Haftungsvorschrift beim Handel auf einem elektronischen Marktplatz (§25e UStG-E) gesetzlich verankert werden sollen.

Umsatzsteuer

Unternehmer können Vorsteuerbeträge, die in Rechnungen für ihr Unternehmen enthalten sind und bestimmten Voraussetzungen als Vorsteuer abziehen und so ihre Umsatzsteuerzahllast vermindern.

Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Unternehmer im Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung im Sinne von § 14 Abs. 4 Umsatzsteuergesetz ist. Diese muss die Anschrift des Leistungsempfängers, also demjenigen der den Vorsteuerabzug begehrt, enthalten sowie die Anschrift des Leistenden.

Der Bundesfinanzhof hat nun unter Abänderung seiner Rechtsprechung mit zwei Urteilen entschieden, dass diese Anschrift nicht zwingend der Ort sein muss, an dem der leistende Unternehmer (Rechnungsaussteller) seine Tätigkeit ausübt. Vielmehr reiche es aus, dass der leistende Unternehmer unter dieser Adresse postalisch erreichbar sei.

In dem Verfahren war der Europäische Gerichtshof vorab vom Bundesfinanzhof eingebunden worden. Im zweiten Verfahren, welches aufgrund der ersten Vorlageanfrage an den EuGH ausgesetzt war, ließ der Bundesfinanzhof eine vom Unternehmen benannte Domiziladresse bei einer Rechtsanwaltskanzlei für den Vorsteuerabzug ausreichen.

Schenkungssteuer

Der Fall der dem Finanzgericht Hamburg vorgelegt wurde mutet etwas kurios an. Der Kläger hatte seine Lebensgefährtin zu einer fünfmonatigen rd. 500 000,00 €! kostenden Kreuzfahrt eingeladen. Diesbezüglich bat der spätere Kläger die Finanzverwaltung um eine Einschätzung aus schenkungssteuerlicher Sicht. Diese wiederum forderte den Kläger zur Abgabe einer Schenkungssteuererklärung auf.

Diesem Verlangen entsprach der Kläger und erklärte einen Betrag von rd. 25 000,00 €, welcher auf Anreisekosten, Kosten für Ausflüge und Verpflegung der Lebensgefährtin entfiel. Die Finanzverwaltung erblickte jedoch eine Zuwendung in Höhe der Gesamtkosten von rd. 250 000,00 €, weshalb der Fall zum Finanzgericht gelangte.

Zwar habe der Kläger seiner Lebensgefährtin ein eigenes Forderungsrecht gegenüber dem Reiseveranstalter eingeräumt worüber sie aber nicht frei verfügen konnte, da die Zuwendung sich in der Begleitung des Klägers erschöpfte.

Die Mitnahme allein stelle sich als Gefälligkeit dar, so die Finanzrichter. Bei diesen Aufwendungen, die die Lebensgefährtin sonst nicht aufgewendet hätte (Luxusaufwendungen), sei ein Wertersatz gem. § 818 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch ausgeschlossen.

Eine Vermögensmehrung sei durch das Erleben der Reise ebenfalls nicht eingetreten, so die Richter.

Die Begleitung auf der Reise habe sich vielmehr im gemeinsamen Konsum erschöpft.

Allzu großzügige Liebhaber sollten jedoch lieber noch das Revisionsverfahren beim obersten deutschen Gericht, dem Bundesfinanzhof, abwarten Az. BFH: II R 24/18, bevor sie die Reise buchen.

Untreue des GmbH-Geschäftsführers

Im entschiedenen Fall hatte der Geschäftsführer nachträglich aus Gefälligkeit für die Tätigkeit eines für die GmbH tätigen IT Spezialisten die Tagespauschale von 960 € am Tag auf 1560,00 € am Tag erhöht. Zusätzlich gewährte er dem ausscheidenden Betriebsratsvorsitzenden unter Außerachtlassung des „Public Corporate Governance Kodex“ und der Geschäftsordnung der GmbH ein höheres Entgelt, als diesem nach § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG zugestanden hätte. Außerdem ließ der Geschäftsführer berechtigte Forderungen gegenüber befreundeten Unternehmen durch Verwendung von Scheinrechnungen ausbuchen und stellte von der GmbH bezahlte Fahrer dem Bürgermeister der Stadt unentgeltlich zur Verfügung. Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte das Urteil des Landgerichts Essen, dass den Geschäftsführer wegen Untreue gem. § 266 des Strafgesetzbuches zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von insgesamt 3 Jahren verurteilt hatte, BGH Beschluss vom 20.06.2018 - 4 StR 561/17.

Thomas Franke,
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

Mit Immobilien Steuern sparen

Neues aus Gesetzgebung und Rechtsprechung-2
Christian Katz, Dipl.-Kfm. (FH), Steuerberater.

Viele Steuerpflichtige haben in den letzten Jahren ihr Vermögen in Immobilien investiert oder planen dies noch. Neben der sicheren Anlage sowie der Rendite, ist auch der Steuervorteil eine Motivation. Dabei gibt es eine Vielzahl von steuerlichen Vorteilen, die bei optimaler Gestaltung ausgenutzt werden können. Egal ob die Immobilie selbstgenutzt oder vermietet ist.

Bereits beim Kauf der Immobilie gibt es Möglichkeiten um die anfallende Grunderwerbsteuer zu mindern. Die Grunderwerbsteuer (in Niedersachsen fünf Prozent) bemisst sich anhand des Kaufpreises für die Immobilie. Werden Einrichtungsgegenstände (zum Beispiel bei einer möblierten Wohnung oder eine Einbauküche) mit übernommen, unterliegt der anteilige Kaufpreis für diese Gegenstände nicht der Grunderwerbsteuer. Wird eine Wohnung gekauft, ist zu prüfen, ob eine Instandhaltungsrücklage mit erworben wird. Dieser Betrag unterliegt ebenfalls nicht der Grunderwerbsteuer.

Ist der Kauf erfolgt, kommt die nächste Steuer auf den neuen Eigentümer zu - die Grundsteuer. Aktuell steht eine Reformierung der Grundsteuer an. Weiterhin ist in der Diskussion, ob die Grundsteuer als Nebenkosten auch zukünftig auf den Mieter umgelegt werden darf. Es ist daher ratsam, den Grundlagenbescheid für die Grundsteuer (Grundsteuermessbescheid) gründlich zu prüfen. Aus dem Bescheid resultiert zwar keine unmittelbare Zahlung, aber er ist die Basis für die Grundsteuer und auch für deren Höhe.

Wird die Immobilie vermietet, sind die Einnahmen der Einkommensteuer zu unterwerfen. Die mit den Einnahmen im Zusammenhang stehenden Ausgaben dürfen von den Einnahmen abgezogen werden. Gerade in den ersten Jahren kann durch eine geschickte Gestaltung die Höhe der Ausgaben optimiert werden. Unter anderem sind die Höhe der Abschreibung oder Renovierungskosten innerhalb der ersten drei Jahre nach Anschaffung entscheidende Faktoren.

Bei einer selbstgenutzten Immobilie gibt es steuerlich nicht allzu viele Möglichkeiten Kosten zu berücksichtigen. Die Pflege sowie Reparaturen der Immobilie in Form von haushaltsnahen Dienstleistungen/Handwerkerleistungen können mit 20% des Arbeitslohns direkt von der Steuer abgezogen werden. Die wichtigsten Voraussetzungen sind unter anderem, dass die Rechnung überwiesen wird (keine Barzahlung) und die Leistung des Unternehmers im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht wird. Dies können auch die Zweitwohnung, eine Ferienwohnung oder ein Wochenendhaus sein – soweit diese selbstgenutzt werden. Auch können die Reparaturen von Haushalts- und Elektrogeräten in diesem Rahmen berücksichtigt werden.

Beim Verkauf einer Immobilie ist darauf zu achten, dass die Besitzzeiten sowie die Nutzung (Eigennutzung oder Vermietung) ausschlaggebend sind, ob der Veräußerungsgewinn versteuert werden muss oder nicht. Ein zu früh bekundetes Verkaufsinteresse stellt eine leicht vermeidbare Steuerbelastung dar. Weiterhin ist die Abzugsfähigkeit von nachgelagerten Kosten, wie (Vorfälligkeits-) Zinsen, zu prüfen und bei der Verkaufsentscheidung mit einzukalkulieren.

Dies sind nur einige Möglichkeiten Steuern zu sparen beziehungsweise komplett zu vermeiden. Sollten Sie planen eine Immobilie, zum Beispiel für die Vermietung, anzuschaffen, ist eine vorherige steuerliche Beratung dringend anzuraten.

Christian Katz, Dipl.-Kfm. (FH), Steuerberater

Steuerkanzlei Katz,
Am Ortfelde 22
30916 Isernhagen